Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Sämtliche Angebote und Leistungen von conally erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn die conally nicht erneut auf die Geltung der AGB hinweist oder sich ausdrücklich auf diese beruft. Entgegenstehende oder in diesen AGB nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn die conally in Kenntnis derartiger Bedingungen Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.
1.2 Mündliche Vereinbarungen mit den Vertretern von conally, welche von der Vertragsurkunde, einem schriftlichen Nachtrag hierzu oder diesen AGB abweichen, gelten erst nach schriftlicher Bestätigung.
1.3 Die AGB gelten auf unbestimmte Zeit. Sie können jedoch von der conally einseitig für die Zukunft abgeändert werden. Die abgeänderten AGB werden jeweils Vertragsbestandteil, wenn conally dem Auftraggeber die Änderungen der AGB schriftlich oder per E-Mail unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen und mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerspruchs sowie die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs anzeigt und der Auftraggeber der Einbeziehung der abgeänderten AGB nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.
2. Leistungsgegenstand
2.1 conally erbringt Dienstleistungen im Bereich der Unternehmens- und Personalberatung. Die von conally dem Auftraggeber im einzelnen geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem einzelvertraglich geregelten Leistungskatalog, welcher abschließend ist.
2.2 Ist das Vertragsverhältnis darauf angelegt eine/mehrere vakante Stelle(n) beim Auftraggebers zu besetzten, so werden die einzelnen im Leistungskatalog enthaltenen Leistungsbilder lediglich in Art und Umfang geschuldet, wie dies im konkreten Fall und abhängig von der konkreten Entwicklung erforderlich ist, um den/die angestrebten Vertragsschluss/Vertragschlüsse zwischen dem Auftraggeber und dem/den von der conally präsentierten Kandidaten hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Stelle(n) herbeizuführen.
2.3 Ist das Vertragsverhältnis darauf angelegt eine/mehrere vakante Stelle(n) beim Auftraggebers zu besetzten und kommt es zu dem/den angestrebten Vertragsschluss/Vertragsschlüssen zwischen dem Auftraggeber und dem/den von conally präsentierten Kandidaten, so gelten sämtliche hierauf abzielende einzelvertraglich geschuldeten Dienstleistungen als erfüllt. Im Übrigen gilt Teilziffer 3.3.
3. Vergütung
3.1 Als Vergütung gilt das einzelvertraglich geregelte Honorar, wobei sich das Honorar zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer versteht. Reisekosten, Spesen und sonstige Aufwendungen, die conally im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen entstanden sind, werden mangels abweichender einzelvertraglicher Regelung separat in Rechnung gestellt und sind vom Auftraggeber zu erstatten. Bezüglich der Fahrtkosten werden dabei EUR 0,70 pro Entfernungskilometer angesetzt. Reisekosten und Spesen der Bewerber werden von conally nicht übernommen, sondern zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten direkt abgerechnet.
3.2 Mangels abweichender einzelvertraglicher Regelung sind alle Honorarbestandteile erfolgsunabhängig als Entgelt für die zu erbringenden Dienstleistungen geschuldet. Auch wenn das Vertragsverhältnis darauf angelegt ist eine/mehrere vakante Stelle(n) beim Auftraggebers zu besetzten, werden dem Auftraggeber diese Honorarbestandteile bei Fälligkeit deshalb auch dann berechnet und nicht erstattet, wenn es nicht zu dem/den beabsichtigten Vertragsschluss/Vertragsschlüssen zwischen dem Auftrageber und dem/den von conally präsentierten Kandidaten kommt.
3.3 Ist das Vertragsverhältnis darauf angelegt eine/mehrere vakante Stelle(n) beim Auftraggebers zu besetzten und kommt es zu dem/den angestrebten Vertragsschluss/Vertragsschlüssen zwischen dem Auftraggeber und dem/den von conally vermittelten Kandidaten, so wird das vereinbarte Honorar – vorbehaltlich der Regelungen in den Teilziffern 2.2 und 2.3 – auch dann vollumfänglich geschuldet, wenn nicht alle Leistungsbilder des Leistungskatalogs tatsächlich erbracht sind. Bisher noch nicht fällige Honorarbestandteile werden mit dem/den angestrebten Vertragsschluss/Vertragsschlüssen zwischen dem Auftraggeber und dem/den von conally präsentierten Kandidaten fällig.
3.4 Soweit sich ein einzelvertraglich vereinbarter Honorarbestandteil auf das Bruttojahresgehalt bezieht, errechnet sich jenes aus den ersten 12 Monatsgehältern, zzgl. eines etwaigen 13. und 14. Monatsgehalts, Boni und anderer geltwerter Vorteile, gleich ob diese Zusatzleistungen als Prämie, Gratifikation, Weihnachtsgeld o.ä. (z.B. Nutzung eines Kfz) bezeichnet werden.
3.5 Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach der einzelvertraglichen Regelung; die Teilziffer 3.3. Satz 2 bleibt unberührt. Erstattungsfähige Reisekosten, Spesen und sonstige Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung zur Zahlung fällig. Fällige Honorarforderungen sowie erstattungsfähige Reisekosten, Spesen und sonstige Aufwendungen werden von conally in Rechnung gestellt und sind vom Auftraggeber ohne Abzug spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungszugang zu bezahlen. Ab dem 15 Tage des Rechnungszugangs befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, ohne dass es hierzu einer gesonderten Inverzugsetzung durch conally bedarf. Der schuldhafte Zahlungsverzug berechtigt conally Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen, weitere vereinbarte Dienstleistungen erst nach Zahlungseingang zu erbringen und den Vertrag zu kündigen.
4. Zusatzbestimmungen für Vertragsverhältnisse mit erfolgsabhängigem Honorarbestandteil
4.1 Die in den nachfolgenden Teilziffern der Ziffer 4 enthaltenen Regelungen gelten in den Fällen, in denen das Vertragsverhältnis darauf angelegt ist, eine/mehrere vakante Stelle(n) beim Auftraggeber zu besetzten und in denen der Anspruch auf einen Honorarbestandteil durch den Abschluss eines Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und einem von conally präsentierten Kandidaten bedingt ist.
4.2 Der Auftraggeber ist für die Dauer von 6 Monaten nach Vertragsschluss verpflichtet, keinen Dritten mit einer Tätigkeit zu beauftragen, die auf die Besetzung derselben vakanten Stelle(n) gerichtet ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber bereit ist, conally den als erfolgsabhängig vereinbarten Honorarbestandteil auch in dem Fall zu bezahlen, dass es conally infolge der Beauftragung des Dritten unmöglich wird, den anspruchsbedingenden Erfolg herbeizuführen.
4.3 Teilziffer 4.2 gilt entsprechend für Eigengeschäfte des Auftraggebers, mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber während der sechsmonatigen Bindungsdauer verpflichtet ist, eigene Interessenten an conally zu verweisen.
4.4 Der vereinbarte erfolgsabhängige Honorarbestandteil wird auch dann geschuldet, wenn der von conally dem Auftraggeber präsentierte Kandidat innerhalb der ersten 12 Monate nach der Präsentation des Kandidaten beim Auftragnehmer eingestellt wird.
4.5 Der Anspruch auf den erfolgsabhängigen Honorarbestandteil besteht auch dann in voller Höhe, wenn es zum Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder eines Teilzeitarbeitsverhältnisses kommt oder wenn sich der Auftraggeber oder der jeweilige Kandidat vor Arbeitsantritt vom Vertrag lösen.
4.6 Werden in einem Rekrutierungsprojekt mehr als die vertraglich zugrundeliegende(n) Stelle(n) mit von conally präsentierten Kandidaten besetzt, so entsteht für conally ein weiterer Vergütungsanspruch i.H.v. 75% des aus sämtlichen erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Honorarbestandteilen bestehenden Gesamthonorars, welcher mit dem jeweiligen Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten fällig wird. Ist für die Besetzung mehrer Stellen eine Pauschalvergütung vereinbart, so bezieht sich vorbezeichneter Prozentsatz auf den Anteil am Gesamthonorar, der auf die Besetzung einer Stelle entfallen würde, wobei das vereinbarte Gesamthonorar durch die Anzahl der zu besetzenden Stellen zu teilen ist.
4.7 Die in den vorstehenden Teilziffern 4.4 bis 4.6 enthaltenen Regelungen gelten entsprechend, wenn ein Anstellungsvertrag zwischen einem von conally präsentierten Kandidaten und einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen geschlossen wird.
4.8 Der Auftraggeber hat conally die nach den vorstehenden Regelungen anspruchsbedingenden Vertragsschlüsse mit von conally präsentierten Kandidaten unverzüglich unter Nennung des Zeitpunkts des Vertragsschlusses, sowie der Art und Höhe der an den Kandidaten zu zahlenden Vergütung mitzuteilen und conally auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.
5. Anzeigepflicht
Der Auftraggeber wird conally unverzüglich Mitteilung machen, sobald er sich für einen von conally präsentierten Kandidaten oder eine anderweitige Besetzung der vakanten Stelle entschieden hat; sobald die vakante Stelle durch Abschluss eines Anstellungsvertrages besetzt wird.
6. Haftung
6.1 conally haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen den Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von conally zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzt conally im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht (sog. Kardinalpflicht), d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass conally insoweit nicht für Schäden des Auftraggebers haftet.
6.2 conally übernimmt – vorbehaltlich der in Teilziffer 6.1 getroffenen Regelung – keine Haftung für die Richtigkeit der Unterlagen und sonstige Informationen über die von conally präsentierten Kandidaten sowie für Schäden jeglicher Art, die durch die von conally präsentierten Kandidaten entstanden sind. conally kann insbesondere nicht dafür einstehen, dass ein nach sachgerechtem und methodischem Vorgehen ausgewählter und empfohlener Kandidat alle vom Auftraggeber in den Kandidaten gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt.
6.3 Soweit die Haftung von conally aufgrund den vorstehenden Bestimmungen in den Teilziffern 6.1. und 6.2. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter von conally.
7. Nachbesetzung bei frühzeitiger Auflösung des Anstellungsverhältnisses
7.1 Sollte ein von conally präsentierter und vom Auftraggeber eingestellter Kandidat innerhalb der ersten 6 Monate nach Einstellung das Unternehmen verlassen, oder tritt der Kandidat die Stelle aus seinem Verschulden nicht an, nimmt conally bei entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber die Tätigkeit zur Nachbesetzung unverzüglich wieder auf. Hierfür berechnet conally dem Auftraggeber 50% des für die Besetzung der vakanten Stelle ursprünglich vereinbarten und sämtliche erfolgsunabhängige und erfolgsabhängige Honorarbestandteile umfassenden Gesamthonorars. Im Übrigen gelten die im Einzelvertrag oder in diesen AGB getroffenen Regelungen, insbesondere zur Erfolgsabhängigkeit und –unabhängigkeit und zur Fälligkeit der einzelnen Honorarbestandteile, entsprechend.
7.2 Für die Nachbesetzung gelten dieselben Anforderungen (z.B. Dienstsitz und Aufgabeninhalt) wie bei der ehemals vakanten Stelle.
7.3 Der Auftraggeber hat eine gewünschte Tätigkeit zur Nachbesetzungen innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis vom Ausscheiden des Kandidaten schriftlich in Auftrag zu gegeben. Anderenfalls kann conally die Beauftragung ablehnen.
7.4 Die Tätigkeit zur Nachbesetzung kann bei betriebsbedingter Kündigung nicht verlangt werden. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Vertragsbedingungen – wie beispielsweise im Bezug auf den Arbeitsort oder die Vergütung – nicht erfüllt oder der Kandidat seine Stelle aufgrund von Verschulden des Arbeitgebers nicht antreten kann.
7.5 Ein Anspruch auf eine erneute Tätigkeit zur Nachbesetzung besteht nicht.
8. Vertragslaufzeit, Kündigung
8.1 Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, wird der Vertrag unbefristet abgeschlossen und kann nach 6 Monaten mit einer Frist von 6 Wochen zum nächsten Quartalsende ordentlich gekündigt werden. Ist das Vertragsverhältnis darauf angelegt eine/mehrere vakante Stelle(n) beim Auftraggeber zu besetzten und kommt es zu dem/den angestrebten Vertragsschluss/Vertragsschlüssen zwischen dem Auftraggeber und dem/den von conally vermittelten Kandidaten, so endet das Vertragsverhältnis in diesem Zeitpunkt automatisch. In vorbenanntem Fall gelten die Teilziffern 2.2, 2.3 und 3.3.
8.2 Sollte dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB zustehen und kündigt er das Vertragsverhältnis nach dieser Vorschrift, so berechnet conally diejenigen Honorarforderungen und Aufwendungen, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig geworden sind, sowie die nächst fällig werdende Honorarforderung, sofern diese erfolgsunabhängig geschuldet ist.
8.3 Erbringt der Auftraggeber die zur Vertragserfüllung durch conally erforderlichen Mitwirkungshandlungen trotz entsprechender Mahnung nicht, so kann conally 10 Werktage nach Zugang der Mahnung beim Auftraggeber den Vertrag kündigen. Im Falle einer unberechtigten Verweigerung der Mitwirkungshandlung gilt Teilziffer 8.2 entsprechend.
8.4 Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses bedarf für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
9. Datenschutz, Vertraulichkeit
9.1 Die von conally dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Informationen und persönlichen Daten eines Kandidaten sind absolut vertraulich zu behandeln und dürfen vom Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben werden. Dritte i.S.d. Vereinbarung sind auch Tochter- oder Schwestergesellschaften des Auftraggebers oder Unternehmen, die in irgendeiner Art mit dem Auftraggeber verbunden sind, sofern diese Unternehmen nicht einzelvertraglich ausdrücklich eingeschlossen sind.
9.2 Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung dieses Vertrages übereinander erfahren und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
10.1 Für die AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen conally und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Der Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – ist Rottweil (Bundesrepublik Deutschland). conally bleibt jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der vorliegenden AGB ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die nichtige Bestimmung wird in einem solchen Fall durch eine solche ersetzt, mit welcher der beabsichtigte Vereinbarungszweck wirtschaftlich erreicht wird.